Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hintergrundinformationen zur E-Rechnung

Hintergrundinformationen zur E-Rechnung

Gesetzliche Grundlage

Die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (ERechV) verpflichtet die öffentliche Verwaltung, bei öffentlichen Aufträgen elektronische Rechnungen zu empfangen. Gleichzeitig verpflichtet sie auch die Lieferantinnen und Lieferanten sowie die Dienstleisterinnen und Dienstleister des Bundes zum Versand von elektronischen Rechnungen. Dabei regelt die ERechV die Fristen, die Übertragungswege, den Datenstandard sowie Ausnahmen des elektronischen Rechnungsaustausches.

Die ERechV können Sie über diesen Link von der Webseite des BMI herunterladen.

Gültigkeit und Ausnahmen

Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung an den Bund seit dem 27. November 2020. Ausnahmen regelt die Verordnung. Sie gelten in folgenden Fällen:

  • Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro netto, die Sie für einen erfüllten Direktauftrag stellen
  • Rechnungen, die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 ERechV unterfallen. Dazu zählen geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten sowie Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen Beschaffungen im Ausland.
  • Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung kann sich eine Pflicht zur Einreichung von E-Rechnungen auch aus dem jeweilig zugrunde liegenden Auftragsverhältnis bzw. Vertragsverhältnis ergeben.

Diese Seite