Hinweis zur Verwendung von Cookies
Wir verwenden auf unserem Internetangebot nur technisch notwendige Cookies, beispielsweise bei Login-Feldern. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) nimmt elektronische Rechnungen, kurz E-Rechnungen, entgegen und verarbeitet diese. Alles, was Sie für den elektronischen Rechnungsaustausch mit uns wissen müssen, ist nachfolgend beschrieben. Bei Neuaufträgen lassen wir Ihnen ab sofort auch entsprechendes Informationsmaterial zukommen.
Seit dem 27. November 2020 ist die elektronische Rechnungsstellung verpflichtend. Ausnahmen von der Verpflichtung nennt § 3 Abs. 3 der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (ERechV). Dazu gehören beispielsweise Direktaufträge bis 1.000 Euro netto.
Wir bitten Sie, uns zukünftig E-Rechnungen zu übermitteln. Als Rechnungsstellerin bzw. Rechnungssteller profitieren Sie von den Vorteilen der E-Rechnung:
Bei Fragen zur elektronischen Abrechnung Ihres bestehenden Auftrages mit dem BBR wenden Sie sich bitte stets an die auftraggebende Stelle oder die Fachabteilung, die im Auftragsdokument benannt ist.
Eine E-Rechnung muss gemäß § 5 ERechV neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen (vgl. hierzu § 14 UStG) mindestens folgende Angaben enthalten: